Schnellbahnausbau: Trassenbündelung und Lärmschutz

Jakob Brähler und Karl-Heinz Kaib, die für die BI gegen eine weitere Bahntrasse durch Kalbach, an den Sitzungen des Dialogforums und der Arbeitsgruppe „Raumordnungsverfahren“ teilnehmen, weisen darauf hin, dass die vorläufigen Ergebnisse über die Lärmbelastungen in keiner Weise geeignet sind, eine seriöse Diskussion über die Variantenauswahl zu führen. Deshalb wird die Kalbacher BI die DB Netz AG in einem Schreiben bitten, schon für die Vorbereitung des Raumordnungsverfahrens eine detaillierte Betrachtung des Schutzgutes Mensch mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutz durch entsprechende Gutachten sicherzustellen. Dies sei insbesondere wegen der von der Regionalplanung geforderten Trassenbündelung zwingend erforderlich.

Nach ihren Recherchen hat das Regierungspräsidium Darmstadt zur Festlegung des Untersuchungsrahmens mit einem Schreiben vom August 2015 folgende Vorgabe gemacht: „Zum Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sind im Rahmen der Variantenabwägung letztendlich Aussagen zu treffen, ob eine Trassenbündelung mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen besser oder schlechter ist als eine Neutrassierung (ober- oder unterirdisch) entlang des Kinzig- und Fliedetales bzw. durch den Nordspessart.“ Daraus ergibt sich, dass schon für das Finden der Vorzugsvariante genau geklärt werden muss, ob die zurzeit vom Bahnlärm der Bestandsstrecke betroffenen Menschen besser mit einer Trassenbündelung und dem notwendigen Lärmschutz nach der Lärmvorsorge fahren als ohne die neuen Gleise und ohne zusätzlichen Lärmschutz.

In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Variante V in Teilabschnitten den Vorgaben des Regionalplans Nordhessen sehr nahe kommt. Dieser Plan sieht südlich von Fulda eine Trassenbündelung vor.

Auch wenn eine genaue Betrachtung eines optimalen Lärmschutzes für das Planfeststellungsverfahren im Normalfall vorgeschrieben ist, muss aufgrund der Vorgabe des Regierungspräsidiums Darmstadt schon beim Raumordnungsverfahren eine lärmschutztechnische Detailbetrachtung vorgenommen werden. Dies ist zwingend erforderlich, weil das Schutzgut Mensch im Abwägungsprozess eine hohe Priorität haben wird. In keinem Fall wird es genügen, für die gesamte Strecke eine Berechnung mit einer einheitlich drei Meter hohen Lärmschutzwand vorzunehmen. Vielmehr sind differenzierte Berechnungen und Betrachtungen über die Art und Weise des Lärmschutzes erforderlich, um belastbares Zahlenmaterial zu erhalten. Darüber hinaus wird angeregt, dass den Bürgerinitiativen für die Bürgerinformationen geeignete Karten bzw. Pläne zur Verfügung gestellt werden, in denen bei den Siedlungsgebieten die verschiedenen Immissionsgrenzwerte farblich dargestellt werden. Darüber hinaus sind die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen zu konkretisieren.

20180124_ Fuldaer Zeitung “Bei Variante V ist die Lärmbelastung groß”

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