Erfüllt DB Netz AG Vorgaben des RP Darmstadt zur Festlegung des Untersuchungsrahmens?

Mit Schreiben vom 28. August 2015 unterrichtet das Regierungspräsidium Darmstadt der DB Netz AG z.Hd. Herrn Dr. Reinhard Domke detailliert über die Festlegung des sachlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens.

Im Rahmen einer Präsentation am 22.01.2018 führte Hr. Dr. Domke auf F. 20 aus, dass für die Raumordnung die Betrachtung des Schutzgutes Mensch ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Schallschutz maßgeblich sei. Es werde jedoch auch Aussagen geben, ob eine Trassenbündelung mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen (pauschal 3 m bei Neu/Ausbau) besser oder schlechter sei.

Bezugnehmend auf dieses Schreiben wenden wir uns mit Schreiben vom 09.02.2018 an Dr. Domke. Wir sind sehr enttäuscht, dass nicht auf die konkrete Vorgabe des RP Darmstadt in der Arbeitsgruppensitzung eingegangen und im Detail erläutert wurde, wie die Forderungen erfüllt werden sollen.

Die Festlegung des sachlichen und räumlichen Untersuchungsrahmens sowie unser Schreiben an Dr. Domke findet ihr hier als PDF:

Unser Brief an Dr. Domke

Unterrichtungsschreiben zur Festlegung des Untersuchungsrahmens des Regierungspräsidiums Darmstadt an die DB Netz AG

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert